Die Schülervertretung hat bestimmte Rechte und Pflichten, die in der Thüringer Schulordnung festgeschrieben sind. (Und ab und zu geändert werden.)
Dieser Seite liegt die Thüringer Schulordnung §9 (1) zugrunde.

Informationsrecht
Die Schülervertretung muss in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule informiert werden.
Die Mitglieder der Schülervertretung unterliegen keinen besonderen Pflichten. Sie müssen „nur“,wie jeder Schüler in Thüringen:
Anhörungs- und Vorschlagsrecht
Wünsche und Anregungen der Schüler an die Lehrer, den Schulleiter und die Schulelternvertretung zu übermitteln ist ein weiteres Recht der SV.
Mindestens 9 Jahre zur Schule gehen.
Vermittlungsrecht
Auf Antrag eines betroffenen Schülers hat die Schülervertretung das Recht ihre Hilfe und Vermittlung einzusetzen.
Am Unterricht teilnehmen, sich daran beteiligen und Leistungsnachweise erbringen.
Beschwerderecht
Die SV darf außerdem Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern, beim Schulleiter und in der Schulkonferenz vorbringen.
Bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung, der Organisation und Betreuung von besonderen Veranstaltungen und in der Schulkonferenz hat die Schülervertretung das Recht, mit zu beraten. Vorschläge zur Gestaltung von Kursen und Schulveranstaltungen darf sie ebenfalls unterbreiten.
Außerdem den Schulbetrieb und „die Ordnung“ NICHT stören.